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# § 2 StromNZV — Begriffsbestimmungen

Stromnetzzugangsverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.01.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

- 1. Fahrplandie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

- 2. Jahresmehr- und JahresmindermengenArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

- 3. Lastgangdie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

- 4. Lastprofileine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

- 5. Lieferantein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

- 6. (weggefallen)

- 7. Netznutzungsvertragder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

- 8. (weggefallen)

- 9. (weggefallen)

- 10. (weggefallen)

- 10a. (weggefallen)

- 11. Unterbilanzkreisein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

- 12. (weggefallen)

- 13. Zählerstandsgangeine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

- 14. Zählpunktder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

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Zitiervorschlag: § 2 StromNZV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/2

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