Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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19.12.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I 3988)
BGBl. 2017 I S. 3988
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250)
BGBl. 2013 I S. 3250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.