Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2016 I S. 2473
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