Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 10 Behandlung von Netzverlusten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.08.2008 – KVR 36/07
- BGH, 14.08.2008 – KVR 35/07
- BGH, 14.08.2008 – KVR 34/07
- OLG Düsseldorf, 01.10.2014 – VI-3 Kart 62/13 (V)
- OLG Schleswig, 02.10.2014 – 16 Kart 3/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.07.2007 – VI-3 Kart 17/07 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 72/12Festsetzung der Erlösobergrenzen für einen Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung der Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung - Enervie AssetNetWork GmbH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/10#abs-1 (1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/10#abs-2 (2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.