Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 23 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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14.06.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 192)
BGBl. 2024 I Nr. 192
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.