Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 22 Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BayObLG, 20.07.2023 – 101 AR 150/23 e
- AG Charlottenburg, 20.06.2019 – 230 C 4/19
- OLG Köln, 24.10.2007 – 8 W 80/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.