Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung

StromGVV

§ 16 Rechnungen und Abschläge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

§ 15 § 17