Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 12 Rehabilitierungsentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2010 – 4 StR 646/09Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen RehabilitierungsentscheidungZitiert von 4
- KG, 01.04.2015 – 4/2 Ws 223/14 REHA
- KG, 18.07.2025 – 4 Ws Reha 64/25
- KG, 17.04.2023 – 1 Ws 7/23 REHA
- OLG Naumburg, 05.05.2010 – 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10
- OLG Dresden, 21.11.2024 – 1 Ws 467/24 (Reh)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/12#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/12#abs-2 (2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält weiterhin
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/12#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/12#abs-4 (4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.