Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.