Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 4 Beendigung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
- OLG Dresden, 21.11.2024 – 1 Ws 467/24 (Reh)
- OLG Dresden, 18.11.2021 – 1 Ws (Reh) 14/21Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 23.06.2021 – 2 Reha 10/21
- OLG Thüringen, 03.06.2021 – Ws Reha 10/19
- OLG Brandenburg, 07.01.2021 – 2 Reha 15/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/4#abs-1 (1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/4#abs-2 (2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.