Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 4 Beendigung der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/4#abs-1 (1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/4#abs-2 (2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.

§ 3 § 5