Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 11 Gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.12.2021 – 2 BvR 1789/16Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung - Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Beschwerdeführerin (§ 15 StrRehaG, § 35 Abs 2 S 2 StPO)Zitiert von 4
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.05.2021 – 101/20
- EGMR, 09.06.2016 – 44164/14
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 24.01.2014 – VfGBbg 2/13
- BVerfG, 19.10.2004 – 2 BvR 779/04Strafrechtliche Rehabilitierung: Verletzung von rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz bei unzureichender Amtsermittlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 2 Reha 11/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 18.09.2020 – 1 Reha Ws 26/19
- KG, 18.12.2018 – 4 Ws 105/18 REHA
- KG, 05.10.2016 – 1 Ws 1/16 REHA, 1 Ws 42/16 REHA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/11#abs-1 (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/11#abs-2 (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/11#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/11#abs-4 (4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/11#abs-5 (5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit entsprechend.