Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 10 Ermittlung des Sachverhalts

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.

§ 9 § 11