Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 15.07.2026 – 5 StR 232/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150726B5STR232.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2025 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Verabredung zum Verbrechen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zu einer Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Seine sofortigen Beschwerden gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die Kostenentscheidung haben keinen Erfolg.
1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz. Das Landgericht hat den Angeklagten mit einem Achtel der Verfahrenskosten belastet. Eine weitere Entlastung von der Kostentragungspflicht war nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG für erlittene Untersuchungshaft entschädigt. Der Angeklagte war Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Bande, die in Deutschland Autos entwendete und diese zur Verwertung nach Polen überführte; die wegen einer Bandentat angeordnete Untersuchungshaft hat er mithin grob fahrlässig verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1998 - 4 StR 434/98). Zudem hat das Landgericht in der Strafzumessung ausdrücklich als für die Strafbemessung bestimmend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Dauer der Untersuchungshaft das Maß der verhängten Strafe „weit übersteigt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 54/21, NStZ-RR 2022, 128).
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner