Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 13.11.2012 – Ws 321/12
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 160/02Stromeinspeisung: Unmittelbare Klage des Stromerzeugers auf Netzanschluss, Abnahme und Vergütung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 161/02Zitiert von 8
- EuGH, 26.10.2000 – C-379/98Zitiert von 2
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 322/02
- LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2022 – 7 KLs 358 Js 22840/19
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 23/22
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 29/22
- AG Hanau, 27.06.2023 – 3324 Js 10353/22 POL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.