Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 3 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 13.11.2012 – Ws 321/12
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 160/02Stromeinspeisung: Unmittelbare Klage des Stromerzeugers auf Netzanschluss, Abnahme und Vergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 161/02Zitiert von 8
- EuGH, 26.10.2000 – C-379/98Zitiert von 4
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 322/02
- LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2022 – 7 KLs 358 Js 22840/19
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 23/22
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 29/22
- AG Hanau, 27.06.2023 – 3324 Js 10353/22 POL
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