Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/7?asof=2021-03-04#abs-1 (1) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/7?asof=2021-03-04#abs-2 (2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/7?asof=2021-03-04#abs-3 (3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
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