Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 7
Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie § 5 Nr. 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. Soweit der Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
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