Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 StatRegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2015 – 1 L 132/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.12.2014 – 1 K 5.13
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 S 2341/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 04.12.2014 – 1 K 7.13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/8#abs-1 (1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/8#abs-2 (2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.