Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/8#abs-1 (1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/8#abs-2 (2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 StatRegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 – 1 S 665/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2015 – 1 L 132/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.12.2014 – 1 K 5.13
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 S 2341/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 04.12.2014 – 1 K 7.13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2005 I S. 1534
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.