Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 8 Unterrichtung der Parlamente
Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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