Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 6 Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/6#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/6#abs-2 (2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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