Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/5a#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/5a#abs-2 (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht.
Änderungsverlauf
-
04.12.2022 Ausfertigung
§ 5a umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.