Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 8 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Stand: 24.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/8#abs-1 (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/8#abs-2 (2) Mitglieder des Beirats sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/8#abs-3 (3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/8#abs-4 (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.
Änderungsverlauf
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20.10.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2025 I Nr. 247
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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