Gesetze / Stabilitätsratsgesetz

StabiRatG

§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

Stand: 16.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/9#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/9#abs-2 (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.

§ 8