Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/9#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/9#abs-2 (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.