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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 247

BGBl. 2025 I Nr. 247 · 15.689 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2025                                     Nr. 247

                                       Gesetz
               zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7
                 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

                                             Vom 20. Oktober 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                         Gesetz
         zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
                 (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)
                                                       §1

                                      Grundlagen zur Bestimmung der
                   für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
   Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des
Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu
legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei
Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024
zugrunde zu legen.


                                                       §2

             Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit
           auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
   (1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des
Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1
des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der
Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungs­
verhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte
Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom
Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des
Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird.
Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht.
  (2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach
§ 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile
vorzusehen:
Nordrhein-Westfalen:                                                                     21,185729515 Prozent
Bayern:                                                                                  15,815236181 Prozent
Baden-Württemberg:                                                                       13,295583421 Prozent
Niedersachsen:                                                                            9,497367327 Prozent
Hessen:                                                                                   7,403213757 Prozent
Sachsen:                                                                                  4,716930888 Prozent
Rheinland-Pfalz:                                                                          4,724931493 Prozent
Sachsen-Anhalt:                                                                           2,505081662 Prozent
Schleswig-Holstein:                                                                       3,441987387 Prozent
Thüringen:                                                                                2,450648957 Prozent
Brandenburg:                                                                              3,033652425 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern:                                                                   1,858958454 Prozent
Saarland:                                                                                 1,173505842 Prozent
Berlin:                                                                                   5,222546475 Prozent
Hamburg:                                                                                  2,693224867 Prozent
Bremen:                                                                                   0,981401349 Prozent
Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2
berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die
Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur
Verfügung. Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das
Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes
Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden
abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.


                                                        §3

                                                   Geltungsbeginn
  Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das
Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.


                                                     Artikel 2

                            Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
  Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                    Artikel 3

                                  Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
   Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
     „(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das gemeinsam von
  einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie von einer oder einem von
  der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
     „3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU)
         2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen
         Plan festzulegen ist, und
     4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen
        Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote
        und des gesamtstaatlichen Defizits.“
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
       „(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen
     Beschluss.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren
     Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann.“
  b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
     „2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach
         Absatz 1 nicht einhält oder“.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                           „§ 7

                             Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades
                und Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
                                       festgelegten Nettoausgabenpfades“.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch die
     Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
     festzulegenden Nettoausgabenpfad ab.
        (2) Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-
     strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des
     gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der
     gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und
     einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die
     verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens
     aber die drei folgenden Jahre. Zu berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25
     und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
       (3) Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte
     Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der
     Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der
     Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu
     beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
     2024/1263. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den
     Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „nach Absatz 2“ wird durch die Angabe „nach
     Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen
     finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat
     eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
     Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
        (2) Mitglieder des Beirats sind
     1. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigen­
        rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose
        beteiligten Forschungsinstitute,
     2. je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin
        oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
     3. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den
        kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
        (3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-
     strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die
     Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. Hierfür stellt der Stabilitätsrat
     dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu
     diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung,
     dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird
     und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß
     Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind,
     die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die
     Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach
     § 7 Absatz 4 beizufügen.“


                                                    Artikel 4

                     Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
  Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
  „1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
  2. Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
  3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                   Artikel 5

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 20. Oktober 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                               Lars Klingbeil



EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens
   bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264
   des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die
   wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom
   23.11.2011, S. 1)
3. Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame
   Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur
   Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024)




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 247. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 861b9324bcae609a….