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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12058 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit dieser Änderung wird dem Stabilitätsrat die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits gemäß § 51 Ab- satz 2 HGrG zu überwachen. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Überwachung der vorgeschriebenen Verringerung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer vorausgegangenen Überschreitung. Zu Nummer 2 Zu § 6 (neu) Absatz 1 sieht vor, dass der Stabilitätsrat auf Grundlage ei- ner Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos für das laufende und die vier folgenden Jahre die Überprü- fung der Einhaltung der Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG vornimmt. Die zu überprüfende Zeitspanne umfasst den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Die Schät- zung hat alle aktuellen Daten zur gesamt-, finanz- und haus- haltswirtschaftlichen Entwicklung einschließlich der aktuel- len Steuerschätzung zu berücksichtigen. Die Schätzung be- inhaltet Ergebnisse für den Gesamtstaat sowie für die Ebe- nen Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Ermittlung des strukturellen gesamtwirtschaftlichen Fi- nanzierungsdefizits erfolgt unter Verwendung der europäi- schen Abgrenzungen und Methoden insbesondere zur Be- reinigung der konjunkturellen Effekte. Einmalige oder be- fristete Maßnahmen gemäß den europäischen Vorgaben sind bei der Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze nach § 51 Absatz 2 HGrG zu berücksichtigen. Um einer drohenden Überschreitung frühzeitig und umfas- send entgegenzuwirken, soll der Stabilitätsrat Empfehlun- gen für Maßnahmen bereits dann abgeben, wenn er bei seiner Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Obergrenze in mindestens einem Jahr des Schätzzeitraums überschritten wird. Im Falle einer Ü
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.086 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12058, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.015–48.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 1a530f3348300934….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP