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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2398
BGBl. 2013 I S. 2398 · 11.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur innerstaatlichen Umsetzung des
Fiskalvertrags
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
das Wort „Union“ und werden die Wörter „des
Artikels 126“ durch die Wörter „der Artikel 121,
126 und 136“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die
Beratungen und Empfehlungen einbezogen wer-
den, soweit sie nicht schon in den Finanzplanun-
gen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
und Gemeindeverbände enthalten sind.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzie-
rungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und
Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von
0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts
nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung,
Berechnung und zulässigen Abweichungen von der
Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der
Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung
sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirt-
schafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006,
1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Ra-
tes vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushalts-
politischen Überwachung und der Überwachung
und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.
L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeb-
lich.“
Artikel 2
Änderung des
Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der
Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes.“
2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:
„§ 6
Einhaltung
der Obergrenze des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach
§ 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage
einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzie-
rungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der
Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
haltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und
die vier folgenden Jahre.
(2) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die
Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungsdefizits überschritten wird, empfiehlt
der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind,
das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen.
Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen
des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97
des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwa-
chung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
(ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom
Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden
der Bundesregierung und den Landesregierungen
zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zuge-
leitet.
(3) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über
eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt,
leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der
Bundesregierung und den Landesregierungen zur
Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen
Bericht zu, in dem das Ergebnis der Prüfung und
die im Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzule-
gen sind. Diesem Bericht sind die Einschätzungen
und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des
Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen.
§7
Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des

strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefi-
zits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzege-
setzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.
Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Drit-
teln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für
den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und
Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der
Deutschen Bundesbank und des Sachverständigen-
rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschafts-
diagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für
die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern
durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte
Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf
Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden
und den Spitzenorganisationen der Sozialversiche-
rung benannter Sachverständiger.
(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhal-
tung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaat-
lichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der
Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten
wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die
geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu
beseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt inso-
weit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.
(4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen
und Empfehlungen werden veröffentlicht.“
Artikel 3
Änderung des
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur innerstaatlichen Aufteilung von
Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der
Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union
(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Auftei-
lung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszah-
lungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union in Verbindung mit der
1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom
7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306
vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom
7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspoliti-
schen Überwachung und der Überwachung und
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.
L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und
3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November
2011 über die wirksame Durchsetzung der haus-
haltspolitischen Überwachung im Euro-Währungs-
gebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Bund und Länder tragen den jeweils auf sie
entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund ent-
steht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des
Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepu-
blik Deutschland.“
3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor
dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die
Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als
vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist
des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur
Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2
zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)
vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundes-
republik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund
und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zu-
rück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen so-
wie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Ein-
lagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend
den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund
und die Länder verteilt.“
Artikel 4
Änderung des
Artikel 115-Gesetzes
Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum
31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011
bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht
wird.“
Artikel 5
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a ein-
gefügt:
„§ 12a
Abweichende Bestimmungen
für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der
Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwi-
schen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der
Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits
und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-

der auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Ein-
wohnerregisters der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie
auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987
für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der
alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen:
Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7
Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den
Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das
Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichs-
jahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hin-
zugerechnet werden.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 15. Juli 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2398. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 100cfc32d411873e….