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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2398

BGBl. 2013 I S. 2398 · 11.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
                                            Gesetz
                      zur innerstaatlichen Umsetzung des

Fiskalvertrags
                                                Vom 15. Juli 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
            Haushaltsgrundsätzegesetzes
  § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
     das Wort „Union“ und werden die Wörter „des
     Artikels 126“ durch die Wörter „der Artikel 121,
     126 und 136“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
       der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die
       Beratungen und Empfehlungen einbezogen wer-
       den, soweit sie nicht schon in den Finanzplanun-
       gen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
       und Gemeindeverbände enthalten sind.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzie-
  rungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und
  Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von
  0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts
  nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung,
  Berechnung und zulässigen Abweichungen von der
  Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der
  Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen
  Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung
  sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über
  Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirt-
  schafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006,
  1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Ra-
  tes vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushalts-
  politischen Überwachung und der Überwachung
  und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.
  L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
  23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeb-
  lich.“

                        Artikel 2
                    Änderung des
                Stabilitätsratsgesetzes
  Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der
  Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
  Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
  haltsgrundsätzegesetzes.“
2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:
                          „§ 6

                      Einhaltung

           der Obergrenze des strukturellen

      gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach
    § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
     (1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage
  einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzie-
  rungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der
  Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
  Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haus-
  haltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und
  die vier folgenden Jahre.

      (2) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die
  Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen
  Finanzierungsdefizits überschritten wird, empfiehlt
  der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind,
  das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen.
  Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen
  des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97
  des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der
  haushaltspolitischen Überwachung und der Überwa-
  chung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
  (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch
  die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
  23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom
  Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden
  der Bundesregierung und den Landesregierungen
  zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zuge-
  leitet.
      (3) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über
  eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt,
  leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der
  Bundesregierung und den Landesregierungen zur
  Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen
  Bericht zu, in dem das Ergebnis der Prüfung und
  die im Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzule-
  gen sind. Diesem Bericht sind die Einschätzungen
  und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des
  Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen.

                           §7
         Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
    (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der
  Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des
BGBl. 2013, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
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   strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefi-
   zits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzege-
   setzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.
   Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Drit-
   teln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für
   den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und
   Länder je zur Hälfte.
      (2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der
   Deutschen Bundesbank und des Sachverständigen-
   rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
   Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschafts-
   diagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für
   die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern
   durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte
   Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf
   Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden
   und den Spitzenorganisationen der Sozialversiche-
   rung benannter Sachverständiger.
      (3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhal-
   tung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaat-
   lichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des
   Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der
   Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten
   wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die
   geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu
   beseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt inso-

   weit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.

     (4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen
   und Empfehlungen werden veröffentlicht.“

                        Artikel 3
                  Änderung des
      Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes

   Das    Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                         „Gesetz
           zur innerstaatlichen Aufteilung von
       Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der
      Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union
    (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                        Gegenstand

      Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Auftei-

   lung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszah-
   lungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des
   Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
   Union in Verbindung mit der

   1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom

      7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
      des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
      (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch
      die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306
      vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,
   2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom
      7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspoliti-
      schen Überwachung und der Überwachung und
      Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl.
      L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die

     Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom
     23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und
  3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. November
     2011 über die wirksame Durchsetzung der haus-
     haltspolitischen Überwachung im Euro-Währungs-
     gebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
  Bund und Länder tragen den jeweils auf sie
  entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
  lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund ent-
  steht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des
  Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepu-
  blik Deutschland.“

3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von
  Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor
  dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die
  Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als
  vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist
  des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur
  Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2
  zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97)
  vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundes-

  republik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund
  und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zu-
  rück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen so-
  wie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Ein-
  lagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend
  den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund
  und die Länder verteilt.“

                       Artikel 4

                    Änderung des
                Artikel 115-Gesetzes

  Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3
angefügt:

   „(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum
31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011
bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht
wird.“

                       Artikel 5

                   Änderung des

             Finanzausgleichsgesetzes

   Nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a ein-

gefügt:

                        „§ 12a
             Abweichende Bestimmungen
        für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
  Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der
Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwi-
schen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der
Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits
und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län-
BGBl. 2013, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
der auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Ein-
wohnerregisters der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie
auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987
für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der
alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen:

Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7
Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den
Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das

Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichs-
jahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hin-
zugerechnet werden.“

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 15. Juli 2013
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2398. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 100cfc32d411873e….