Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 76 Aufgaben
Stand: 27.07.2022
Wird zitiert von 4
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- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Bamberg, 21.01.2025 – RES 3/24
- LG Nürnberg-Fürth, 17.07.2023 – 4 T 3814/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-1 (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 vor,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-3 (3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-4 (4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vor, nimmt der Beauftragte Stellung zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt die Bestellung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die Stellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage beizufügen. Der Bericht nach Satz 1 stellt auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-5 (5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/76#abs-6 (6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.