Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 38 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
- LG Nürnberg-Fürth, 17.07.2023 – 4 T 3814/23Zitiert von 1
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- LG Stuttgart, 14.01.2025 – 1 T 11/24
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
Zuletzt entschieden
- AG Nürnberg, 29.11.2024 – RES 1297/23
- AG Düsseldorf, 29.09.2024 – 601 RES 2/23
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.