Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 38 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Stand: 01.01.2021
Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 38 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
- LG Nürnberg-Fürth, 17.07.2023 – 4 T 3814/23Zitiert von 1
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- LG Stuttgart, 14.01.2025 – 1 T 11/24
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
Zuletzt entschieden
- AG Nürnberg, 29.11.2024 – RES 1297/23
- AG Düsseldorf, 29.09.2024 – 601 RES 2/23
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.