Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 77 Antrag

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/77#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter). Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/77#abs-2 (2) Der Antrag kann darauf gerichtet sein, dem Beauftragten zusätzlich eine oder mehrere Aufgaben nach § 76 zuzuweisen.

§ 76 § 78