Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 33 Aufhebung der Restrukturierungssache
Stand: 01.01.2021
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- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- LG Hamburg, 30.04.2025 – 315 T 6/25
- AG Nürnberg, 12.03.2025 – RES 1/25
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- AG Bamberg, 21.01.2025 – RES 3/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/33#abs-1 (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/33#abs-2 (2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache ferner auf, wenn
Satz 1 Nummer 4 ist nicht anwendbar, wenn der Anlass für die frühere Restrukturierungssache infolge einer nachhaltigen Sanierung bewältigt wurde. Sind seit dem Ende des Anordnungszeitraums oder der Entscheidung über den Antrag auf Planbestätigung in der früheren Restrukturierungssache weniger als drei Jahre vergangen, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist. Der Inanspruchnahme von Instrumenten des Restrukturierungsrahmens steht ein in Eigenverwaltung geführtes Insolvenzverfahren gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/33#abs-3 (3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache unterbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3 abgesehen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/33#abs-4 (4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.