Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 25 Erforderliche Mehrheiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
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- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- LG Stuttgart, 14.01.2025 – 1 T 11/24
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Frankfurt am Main, 26.03.2024 – 810 RES 3/24 BZitiert von 1
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-1 (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-2 (2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.