Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 25 Erforderliche Mehrheiten

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-1 (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-2 (2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.

§ 24 § 26