Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 25 Erforderliche Mehrheiten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-1 (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/25#abs-2 (2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 25 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- LG Stuttgart, 14.01.2025 – 1 T 11/24
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Frankfurt am Main, 26.03.2024 – 810 RES 3/24 BZitiert von 1
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.