Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- LG Hamburg, 30.04.2025 – 315 T 6/25
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/26#abs-1 (1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/26#abs-2 (2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.