Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 24 Stimmrecht
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- AG Frankfurt am Main, 26.03.2024 – 810 RES 3/24 BZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/24#abs-1 (1) Das Stimmrecht richtet sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/24#abs-2 (2) Für Zwecke der Bestimmung des Stimmrechts, das Restrukturierungsforderungen gewähren, werden angesetzt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/24#abs-3 (3) Durch Absonderungsanwartschaften oder gruppeninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläubigern nur insoweit ein Stimmrecht, wie der Schuldner für die gesicherten Forderungen auch persönlich haftet und der Inhaber der Absonderungsanwartschaft auf diese verzichtet oder mit einer abgesonderten Befriedigung ausfallen würde. Solange der Ausfall nicht feststeht, ist die Forderung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/24#abs-4 (4) Ist das auf eine Forderung oder ein Recht entfallende Stimmrecht streitig, kann der Schuldner der Abstimmung das Stimmrecht zugrunde legen, das er den Planbetroffenen zugewiesen hat. In der Dokumentation der Abstimmung vermerkt er, dass, inwieweit und aus welchem Grund das Stimmrecht streitig ist.