Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 63 Versagung der Bestätigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht Streit über das einem Planbetroffenen zustehende Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht zugrunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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