Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-3 (3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-4 (4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.
Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 45 eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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