Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin

InsolvenzrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-3 (3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu laden. Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen. Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen. Das Gericht kann den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/45?asof=2022-07-27#abs-4 (4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ist streitig, welches Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwartschaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das Stimmrecht fest.

§ 44 § 46