Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 46 Vorprüfungstermin
Stand: 01.01.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist, insbesondere,
§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-2 (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-3 (3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig ist.