Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 46 Vorprüfungstermin
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist, insbesondere,
§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-2 (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/46#abs-3 (3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- AG Nürnberg, 12.03.2025 – RES 1/25
- AG Köln, 03.03.2021 – 83 RES 1/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.