Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 44 Verbot von Lösungsklauseln
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
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- LG Stuttgart, 12.05.2025 – 6 O 206/24
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/44#abs-1 (1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den Schuldner ist ohne Weiteres kein Grund
Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/44#abs-2 (2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/44#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte nach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Vereinbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im Rahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen unterliegen.