Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- LG Hamburg, 20.04.2023 – 304 T 15/23
- AG Nürnberg, 12.03.2025 – RES 1/25
- AG Nürnberg, 06.05.2024 – RES 2/24
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- LG Hamburg, 30.04.2025 – 315 T 6/25
- BVerfG, 28.02.2025 – 1 BvR 418/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Streubesitzaktionären gegen Restrukturierungsmaßnahmen auf Grundlage des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender BeschwerdebegründungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/31#abs-1 (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/31#abs-2 (2) Der Anzeige sind beizufügen:
Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/31#abs-3 (3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/31#abs-4 (4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn