Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 95 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/95#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/95#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/95#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/95#abs-4 (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.

§ 94 § 96