§ 41 Arbeitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
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Nach Gewicht
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 33
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 5
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt gegen Arbeitsentgelt - Verletztengeldbezug infolge eines Arbeitsunfalls im Rahmen des Strafvollzugs - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 24
- VG Düsseldorf, 25.02.2011 – 34 K 4742/10.PVL
- SG Düsseldorf, 15.12.2006 – S 28 AS 336/06 ERZitiert von 1
- BVerfG, 03.05.2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzgrundsatzes bei der Ablösung eines Strafgefangenen von unbefristet zugewiesener Hilfstätigkeit - Versagung von Eilrechtsschutz gem §§ 114 Abs 2 S 2 StVollzG, 123 Abs 1 VwGO statt Anwendung von § 114 Abs 2 S 1 StVollzG verletzt Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) - Zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen gem § 116 StVollzGZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - zusammenhängender Arbeits- bzw Ausbildungsabschnitt - Berücksichtigung von arbeitsfreien TagenZitiert von 3
- FG Münster, 20.09.2023 – 14 K 1227/21 E
- LSG Hessen, 10.11.2022 – L 8 BA 43/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/41#abs-1 (1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/41#abs-2 (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/41#abs-3 (3)