§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86#abs-1 (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86#abs-2 (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86#abs-3 (3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 86 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 18.01.2002 – 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz)
- KG, 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz
- KG, 04.05.2020 – 2 Ws 50/20 Vollz
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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05.10.2002 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I 3954)
BGBl. 2002 I S. 3954
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.