§ 86a Lichtbilder
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86a#abs-1 (1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86a#abs-2 (2) Die Lichtbilder dürfen nur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/86a#abs-3 (3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 86a StVollzG →
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Änderungsverlauf
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05.10.2002 Ausfertigung
§ 86a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I 3954)
BGBl. I S. 3954
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