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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3954

BGBl. 2002 I S. 3954 · 4.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3954
                                           Sechstes Gesetz
                                zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
                                                 Vom 5. Oktober 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
          Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I

S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),

wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 86
     Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ die Angabe
     „§ 86a Lichtbilder“ eingefügt.

1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lichtbil-
    dern“ die Wörter „mit Kenntnis des Gefangenen“ ein-
    gefügt.

2.   Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
                             „§ 86a
                           Lichtbilder
        (1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechter-
     haltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Licht-
     bilder der Gefangenen aufgenommen und mit den
     Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum
     und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen
     nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen
     werden.

       (2) Die Lichtbilder dürfen nur
     1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten,
        wenn eine Überprüfung der Identität der Gefange-
        nen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung
        erforderlich ist,
     2. übermittelt werden
        a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes
           und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer

           gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechts-

           güter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,

        b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.

        (3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der
     Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verle-
     gung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu
     löschen.“

3.   § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179
     erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme

     erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und
     Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit
     dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des
     entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außer-
     halb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforder-
     lich ist.“

4.   In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem

     Wort „Soldaten“ das Wort „oder“ durch ein Komma

     ersetzt, in Nummer 7 nach dem Wort „Maßnahmen“

     das Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 8
     angefügt:

     „8. die Durchführung der Besteuerung“.

                        Artikel 2
          Änderung der Strafprozessordnung

   In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden
ist, werden

1. nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapier-
   fälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“
   die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von
   Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetz-
   buches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern
   mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“
   und

2. nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel
   nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die
   Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach
   § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“
eingefügt.
                        Artikel 3

                      Zitiergebot bei

             Einschränkung von Grundrechten

  Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-

heimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-
schränkt.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 3955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3955

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 5. Oktober 2002

                             Der Bundespräsident
                                Johannes Rau

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                      Die Bundesministerin der Justiz
                             Däubler-Gmelin

                       Der Bundesminister des Innern
                                 Schily

                     Der Bundesminister der Finanzen
                              Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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