Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3954
BGBl. 2002 I S. 3954 · 4.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 5. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 86
Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ die Angabe
„§ 86a Lichtbilder“ eingefügt.
1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lichtbil-
dern“ die Wörter „mit Kenntnis des Gefangenen“ ein-
gefügt.
2. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
„§ 86a
Lichtbilder
(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechter-
haltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Licht-
bilder der Gefangenen aufgenommen und mit den
Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum
und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen
nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen
werden.
(2) Die Lichtbilder dürfen nur
1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten,
wenn eine Überprüfung der Identität der Gefange-
nen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung
erforderlich ist,
2. übermittelt werden
a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechts-
güter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,
b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der
Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verle-
gung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu
löschen.“
3. § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179
erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme
erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und
Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit
dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des
entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außer-
halb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforder-
lich ist.“
4. In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem
Wort „Soldaten“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 7 nach dem Wort „Maßnahmen“
das Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. die Durchführung der Besteuerung“.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden
ist, werden
1. nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapier-
fälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“
die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von
Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetz-
buches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern
mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“
und
2. nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel
nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die
Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach
§ 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“
eingefügt.
Artikel 3
Zitiergebot bei
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3954. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 01eac80df4094bb3….