§ 27 Überwachung der Besuche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.12.1993 – 2 BvR 736/90Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen.Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 – 1 S 3351/21Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 20.06.2005 – 1 Ws 426/04Zitiert von 2
- OLG Hamm, 11.08.2011 – III-1 Vollz (Ws) 328/11
- OLG Hamm, 21.10.2008 – 1 Vollz (Ws) 635/08
- BVerfG, 30.08.2006 – 2 BvR 1803/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- OLG Bremen, 02.06.2014 – 1 Ws 12/14Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14.05.2014 – 151/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/27#abs-1 (1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/27#abs-2 (2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/27#abs-3 (3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/27#abs-4 (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.