§ 24 Recht auf Besuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 02.06.2014 – 1 Ws 12/14Zitiert von 2
- KG, 06.08.2019 – 5 Ws 58/19 Vollz
- OLG Hamm, 29.06.1999 – 1 Vollz (Ws) 57/99Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 12.11.2003 – 4 Ws 216/03Zitiert von 3
- KG, 18.10.2021 – 5 Ws 165/21 Vollz
- BVerfG, 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten StrafgefangenenZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.10.2024 – 6 Vollz 42/24
- BayObLG, 22.05.2024 – 204 StObWs 210/24Zitiert von 2
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
23 Entscheidungen zu § 24 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/24#abs-1 (1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/24#abs-2 (2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/24#abs-3 (3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.