§ 44 Ausbildungsbeihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/44#abs-1 (1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/44#abs-2 (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/44#abs-3 (3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 44 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 49/07 RZitiert von 7
- OLG Hamm, 28.04.2017 – 1 Vollz (Ws) 127/17
- BFH, 16.12.2003 – VII R 24/02Zitiert von 5
- KG, 20.01.2020 – 5 Ws 149/19 Vollz
- KG, 04.12.2018 – 5 Ws 117/18 Vollz
- KG, 05.12.2016 – 2 Ws 242/16 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 07.04.2016 – 1 Ws 183/16 (MVollz)
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 – VGH B 41/14, VGH B 50/14
- OLG Koblenz, 19.03.2014 – 2 Ws 17/14 (Vollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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27.12.2000 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.