§ 166
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 166 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.