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§ 166 StVollzG

Strafvollzugsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.