§ 141 Differenzierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/141#abs-1 (1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/141#abs-2 (2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 141 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen VollzugZitiert von 5
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 6
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
- OLG Hamm, 24.05.2012 – 1 Vollz (Ws) 192/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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