§ 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-2 (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-3 (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 124 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 124 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654; 1985 I 1266)
BGBl. 1984 I S. 1654
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