§ 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-2 (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/124#abs-3 (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.