§ 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.04.2016 – 1 Ws 183/16 (MVollz)
- OLG Celle, 19.06.2008 – 1 Ws 254/08
- OLG Brandenburg, 31.01.2017 – 2 Ws (Vollz) 39/16
- BVerfG, 30.11.1989 – 2 BvR 3/88Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Erledigung des verfolgten Begehrens)Zitiert von 13
- OLG Hamm, 15.01.2015 – 1 Vollz (Ws) 671/14
- LG Essen, 14.09.2007 – 6 StVK W 140/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - zusammenhängender Arbeits- bzw Ausbildungsabschnitt - Berücksichtigung von arbeitsfreien TagenZitiert von 3
- KG, 08.05.2024 – 5 Ws 10/24 Vollz
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/42#abs-1 (1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/42#abs-2 (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/42#abs-3 (3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/42#abs-4 (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.